Autor: Wolfgang Müller
Zusammenfassender Grundtenor
Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
- Für Erwachsene sind Windeln kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Sie sind auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen
- Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergibt sich ein Anspruch auf passgerechte und mängelfreie Windeln in ausreichender Stückzahl
- Bei fehlerhaften / unzureichenden Inkontinenzartikel können auch andere Inkontinenzartikel als die des Vertragspartners einer Krankenkasse genutzt werden unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit.
LSG Berlin – Brandenburg vom 15.11.2012, AZ.: L 1 KR 263 / 11
Keine Beschränkung auf Hilfsmitteleistungen durch Vertragspartner der Krankenkasse bei unzureichender Versorgung
https://openjur.de/u/625547.html
Aus dem Urteil:
RN 19: Die Versorgung war nicht gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V auf eine Windellieferung durch den Vertragspartner der Beklagten beschränkt, weil dessen Lieferungen unzureichend waren.
RN 20: Die „Versorgung“ im Sinne des § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V ist nämlich nur die ausreichende Versorgung nach §§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V.
RN 22: Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ergibt sich ein Anspruch auf passgerechte und mängelfreie Windeln in ausreichender Stückzahl.
RN 23: Windeln sind Hilfsmittel, die eine Behinderung einer körperlichen Grundfunktion – die bestehende Inkontinenz – ausgleichen (als sogenannter mittelbarer Behinderungsausgleich). Für Erwachsene sind Windeln kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Sie sind auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen. Die hier konkret begehrten Windeln sind auch im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.
RN 24: Windeln sind zum Ausgleich der Inkontinenz ungeeignet, wenn sie trotz ordnungsgemäßen Anlegens nicht so passen, dass sie dichthalten.
RN 25: Gleiches gilt, wenn sie sich während des Tragens teilweise auflösen und beispielsweise Füllmaterial austritt
RN 29: Die Angaben der Klägerin werden daneben auch durch die Pflegedokumentation des Pflegedienstes bestätigt. Wiederholt ist dort festgehalten, dass das Inkontinenzmaterial schlecht verarbeitet, unsauber verarbeitet („Flusen“, „Klebetaps falsch vorgegeben“) sei bzw. spitze Körnchen enthalte
RN 30: Im konkreten Einzelfall der V stand dieser deshalb aus § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ein Anspruch auf die begehrten Windeln einer anderen Marke zu. Dass es speziell hierzu wirtschaftlichere Alternativen gegeben hätte, ist nicht ersichtlich: Auch die Beklagte hat nicht vorgebracht, dass es – neben ihrem Vertragspartner- preiswertere Alternativen gäbe.
Mein Fazit
Bei Inkontinenzartikel, die häufig fehlerhaft sind, nicht passen oder bei korrektem Gebrauch nicht dichthalten, besteht ein Anspruch auf andere Inkontinenzartikel, unabhängig vom Vertragspartner der Krankenkasse.
Meine Empfehlung
- Schriftlicher Widerspruch bei der Krankenkasse mit Begründung und Darstellung der Probleme
- umfassende Dokumentation über die beanstandeten Inkontinenzartikel
- Muster aufbewahren
SG Frankfurt vom 08.03.2024, Az.: S 34 KR 850 / 21
Anspruch eines Versicherten auf Versorgung mit passgerechten und mängelfreien Inkontinenzhilfen.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE240000791
Aus dem Urteil:
RN 24: Die Kosten für die Inkontinenzhilfen sind dem Kläger gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu erstatten. Dieser regelt: Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.
RN 26: Gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf die Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind.
RN 28: Windeln sind Hilfsmittel, die eine Behinderung einer körperlichen Grundfunktion - die bestehende Inkontinenz – ausgleichen (als sog. mittelbarer Behinderungsausgleich). Für Erwachsene sind Windeln kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Sie sind auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2012 – L 1 KR 263/11, juris). Die begehrten Inkontinenzhilfen sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet.
RN 29: Windeln sind zum Ausgleich der Inkontinenz ungeeignet, wenn sie trotz ordnungsgemäßen Anlegens nicht so passen, dass sie dichthalten. […] Die Versorgung mit Inkontinenzwindelhosen „hoher Saugleistung“ sei nachvollziehbar. Auch böten Inkontinenzwindelhosen bei dem mobilen und berufstätigen Kläger Vorteile gegenüber Windeln mit Klebestreifen, da sie sich nicht lösen würden. […] Der Kläger hat im Erörterungstermin […] mehrere Modelle verschiedener Inkontinenzhilfen mitgebracht und demonstriert, welche Unterschiede bestehen. Dabei ist besonders von Bedeutung, dass der Kläger mobil und berufstätig ist und im Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern nicht erkennbar sein soll, dass Inkontinenzhilfen verwendet werden. […] Dabei ist auch nachvollziehbar, dass für die Nacht aufgrund der längeren Tragezeit auch ein noch stärkerer Schutz benötigt wird.
RN 30: Der Beklagten ist es nicht gelungen, den Kläger auf andere Produkte zu verweisen, die die Behinderung des Klägers ausreichend ausgleichen. So war der Kläger nicht gemäß § 33 Abs. 6 Satz 2 SGB V auf eine Windellieferung durch den Vertragspartner der Beklagten beschränkt, weil die angebotenen Produkte von Qualität und Menge unzureichend waren.
RN 31: Die „Versorgung“ im Sinne des § 33 Abs. 6 S. 2 SGB V ist nämlich nur die ausreichende Versorgung nach §§ 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Wie sich aus der innergesetzlichen Systematik und dem Zweck der Vorschrift des § 33 Abs. 6 ergibt, soll der Versicherte gegen Tragung der Mehrkosten andere Leistungserbringer wählen können, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Verweist die Krankenkasse […] den Versicherten auf die vertragsgebundenen Hilfsmittelerbringer, ist der Versicherte dann nicht auf diese beschränkt, wenn er dort das Hilfsmittel nicht zu gleichen (oder gar besseren) Bedingungen, wie sie ein nichtvertragsgebundener Leistungserbringer bietet, beziehen kann.
Der Kläger hat aus Sicht der Kammer seine notwendige Mitwirkungspflicht erfüllt und die Gründe für die begehrte Versorgung mit den begehrten Inkontinenzhilfen ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Letztlich ist es der Beklagten nicht gelungen darzulegen, dass eine wirtschaftlichere Versorgung des Klägers zum Ausgleich seiner Behinderung möglich ist.
Mein Fazit
Die von dem Vertragspartner der Krankenkassen gelieferten Inkontinenzartikel müssen richtig sitzen, müssen dicht sein und müssen eine Behinderung durch eine bestehende Inkontinenz ausgleichen.
Meine Empfehlung
- Schriftlicher Widerspruch bei der Krankenkasse und auf Probleme mit den Inkontinenzeinlagen hinweisen
- umfassende / ausreichende Dokumentation über die beanstandeten Inkontinenzartikel
- Muster aufbewahren
LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2023, Az.: L 2 R 74 / 21
Rente wegen voller Erwerbsminderung bei fehlender Wegefähigkeit aufgrund eines häufigen imperativen Stuhldrangs im Zusammenhang mit einer Morbus-Crohn-Erkrankung
https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001560327
Aus dem Urteil:
RN 80: Der Schwerpunkt der Erkrankung des Klägers liegt auf internistischem Fachgebiet. Es besteht ein Morbus Crohn. Auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet liegt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode hervor.
RN 83: Dennoch ist dem Kläger hier eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Denn vorliegend ist aber (zumindest derzeit) von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes auszugehen, da der Kläger spätestens seit der Untersuchung bei T1 nicht unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten kann und von einer eingeschränkten Wegefähigkeit auszugehen ist.
RN 84: Dies ergibt sich nach Überzeugung des Senats daraus, dass der Kläger aufgrund seiner Morbus Crohn-Erkrankung unter imperativem Stuhlgang und Stuhlinkontinenz leidet. Der Kläger leidet hier inzwischen fünf Mal am Tag unter weichem bis flüssigem Stuhlgang (vgl. Bl. 167 LSG-Akte), was auch zu häufigem Einstuhlen führt, so dass der Kläger regelmäßig Windeln trägt. Auch nachts kommt es zu Stuhlabgang, was letztlich nach den Angaben des Klägers zur Trennung von der Ehefrau geführt hat. Es ist dem SG zwar dahingehend Recht zu geben, dass allein das Bedürfnis häufiger die Toilette aufsuchen zu müssen, nicht zu einem betriebsunüblichen Pausenbedarf führt, da für allein vier bis fünf Toilettengänge pro Tag die nach dem Arbeitszeitgesetz zustehenden Ruhepausen zusammen mit den zusätzlichen persönlichen Verteilzeiten ausreichen würden. Beim Kläger ist aber nicht allein notwendig, dass eine Toilette vorhanden und diese rasch aufgesucht werden können muss, sondern es kommt auch regelmäßig zu unwillkürlichem Stuhlabgang. […] Auch wenn ein Arbeitgeber Toiletten in erreichbarer Nähe zur Arbeitsstätte vorhalten muss, so wird es in den wenigsten Fällen adäquate Möglichkeiten zum Umziehen, der notwendigen Hygienemaßnahmen (z.B. Abduschen) und dem sachgerechten Entsorgen von Hygieneprodukten geben, so dass eine berufliche Tätigkeit dem Kläger schon aus diesem Grund nicht zuzumuten ist.
RN 86: Aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme, einschließlich der in den Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Äußerungen, die der Senat im Wege des Urkundsbeweises verwerten kann (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 14.11.2013 - B 9 SB 10/13 B - juris, Rn. 6; BSG, Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R - juris, Rn. 51), steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger jedenfalls seit der Begutachtung bei T1 aufgrund der Morbus-Crohn-Erkrankung mit Durchfällen sowie plötzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz nicht mehr wegefähig ist.
RN 87: Wie T1 ausgeführt hat, ist es aufgrund des bestehenden imperativen Stuhldrangs bzw. der Stuhlinkontinenz notwendig, dass der Kläger, jederzeit eine Toilette aufsuchen zu kann. Dies setzt zum einen einen relativ kurzen Arbeitsweg voraus, wobei der Senat offen lassen kann, ob der Kläger überhaupt die geforderten 500 m zurücklegen könnte. Denn er kann zumindest nicht auf die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden, da diese entweder (etwa Busse oder Straßenbahnen) gar keine Toiletten oder (etwa in Regionalverkehrszügen) Toiletten nicht in quantitativ ausreichender und funktionell zuverlässiger Weise haben (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12. 2020 - L 7 R 3817/19 -, juris Rn. 27 – 38). Darüber hinaus fehlt auch selbst für den Fall, dass eine funktionierende Toilette gegeben ist, wieder die Möglichkeit des Ab-/Ausduschens nach dem Stuhlgang. Der Kläger kann auch nicht zumutbar auf die Nutzung eines Personenkraftwagens (Pkw) verwiesen werden. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt noch in Besitz eines Kraftfahrzeuges ist, ist auch die regelmäßige Anfahrt mit einem Pkw zur Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Denn auch die Anfahrt mit dem Pkw setzt aufgrund des imperativen Stuhldrangs die Möglichkeit des sofortigen Aufsuchens einer Toilette voraus, was auch bei der Benutzung eines Pkws nicht immer gegeben ist.
RN 88: Die Einschränkung der Wegefähigkeit kann schließlich nicht durch den Verweis auf die Nutzung von Einlagen / Vorlagen beseitigt werden. Insofern ist für den Senat ohne Weiteres plausibel, dass die Nutzung von Einlagen / Vorlagen bei Stuhlinkontinenz - anders als unter Umständen etwa bei Harninkontinenz - einem Versicherten aufgrund der durch die entstehenden Gerüche zu vermutende soziale Stigmatisierung nicht zumutbar ist, zumal wenn er sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der Möglichkeit anschließender Hygienemaßnahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsstätte befindet.
Mein Fazit
Unkontrollierter Stuhlabgang kann trotz Inkontinenzeinlagen zu einer Erwerbsunfähigkeitsrente führen.

Kommentar schreiben